Steuertipps für Lehrer*innen

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Beim Thema Steuererklärung stecken viele den Kopf in den Sand. Mit ein paar Steuertipps für Lehrer*innen kann man aber einiges herausholen – worüber sich dein Sparschwein ganz bestimmt freut. Denn obwohl viele Lehrkräfte nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, macht sie durchaus Sinn. Denn besonders Lehrer*innen haben oft hohe Werbungskosten, die man von den gezahlten Steuern absetzen kann. Wir geben dir hier einen Überblick zur Steuerklärung für Lehrer*innen.

©Ben Wicks / Unsplash
teuertipps für Lehrer*innen

Eine Steuererklärung ist für Lehrer*innen meist nicht verpflichtend - aber lohnt sich oft!

Wer ein steuerpflichtiges Einkommen hat, muss auch eine Steuererklärung abgeben. Jedoch gibt es Ausnahmen: Angestellten wird die Lohnsteuer monatlich direkt vom Gehalt abgezogen, wodurch sie ihrer Steuerschuld automatisch nachkommen und daher in der Regel keine Steuererklärung mehr abgeben müssen. Grundlegend gelten für Beamt*innen die gleichen Regeln wie für Angestellte. Deshalb ist die Steuererklärung auch für Lehrer*innen meist freiwillig.

In manchen Fällen ist die Steuererklärung wiederum Pflicht. Wenn du beispielsweise zusätzlich zu deinem Lehrergehalt Einkünfte hast, weil du beispielsweise nebenberuflich selbstständig bist, oder du im Kalenderjahr den Arbeitgeber wechselst, musst du eine Steuererklärung abgeben. Als Beamt*in bist du ebenfalls abgabepflichtig, wenn deine Vorsorgepauschale höher ist als deine tatsächlichen Versicherungsbeiträge.

Aber egal ob verpflichtend oder freiwillig: Die Steuererklärung lohnt sich oft gerade für Lehrkräfte. Korrekturstifte, Lehrertasche, Arbeitszimmer und vieles mehr – Lehrer*innen haben häufig hohe Werbungskosten, die über den vom Finanzamt pauschal angerechneten 1.230 Euro (ab 2023) liegen und von der Steuer abgesetzt werden können.

Wer seine Steuererklärung freiwillig abgibt, kann das jeweils zum 31. Dezember sogar bis zu vier Jahre rückwirkend tun. Wer dazu verpflichtet ist, hat lediglich bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit. Wenn du eine*n Steuerberater*in beauftragst, verlängert sich diese Frist automatisch bis zum 31. Dezember des Folgejahres.

Dinge, die Lehrer*innen von der Steuer absetzen können
Abbildung 1: Dinge, die Lehrer*innen von der Steuer absetzen können

Tipps für die Steuererklärung von Lehrer*innen

Egal ob Utensilien fürs Arbeitszimmer, die Klassenfahrt oder neue Fachlektüre – Lehrer*innen haben viele Ausgaben, die ihrem Beruf dienen. Wir geben dir hier einen Überblick und zeigen dir, was du von der Steuer absetzen kannst.

Keine Frage: Die Steuererklärung ist lästig und kostet Zeit. Wenn du dich damit nicht auseinandersetzen möchtest, kannst du eine*n Steuerberater*in beauftragen. So kannst du am meisten aus deiner Steuererklärung herausholen und musst dir keine Sorgen machen, etwas falsch anzugeben.

Unser Tipp: Generell solltest du alle Belege sammeln – besonders, wenn deine Ausgaben weit über den Pauschalbeträgen liegen. Zwar gibst du nur Gesamtbeträge an, jedoch kann das Finanzamt die entsprechenden Belege nachfordern. Ergänzend kannst du eine Liste erstellen, um die Posten und ihren Verwendungszweck zu dokumentieren.

Werbungskosten für Arbeits- und Unterrichtsmaterialien

Die Werbungskosten betreffen alle Ausgaben für deine Arbeits- und Unterrichtsmaterialien. Wichtig ist, dass du sie wirklich für deine Arbeit brauchst und sie nicht schon von deiner Schule erstattet wurden.

Zum einen zählen dazu im Schulalltag verwendete Materialien wie beispielsweise Schreibutensilien, Ordner, Druckerpapier, Fachbücher oder sogar ein Taschenrechner. Zum anderen werden hier auch Arbeitsmaterialien interessant, die du langfristig nutzt – wie ein Laptop oder ein Drucker. Auch Einrichtungsgegenstände wie dein Schreibtisch oder Regale können abgesetzt werden.

Selbst der Austausch mit Eltern, Schüler*innen und Kolleg*innen wird berücksichtigt. In der Regel sind bis zu 20 Euro monatlich für Telefon und Internet ohne Nachweis absetzbar.

Hinweis: Je nach Anschaffungskosten und Nutzungsdauer von bestimmten Materialien und Geräten kann es sein, dass du sie über mehrere Jahre abschreiben musst. In der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums kannst du sehen, über welchen Zeitraum bestimmte Gegenstände abgeschrieben werden müssen.

Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit

Egal ob du selbst Auto fährst, mit dem Fahrrad unterwegs bist oder die öffentlichen Verkehrsmittel nutzt – im Rahmen der Pendlerpauschale kannst du je gefahrenem Kilometer 0,30 Euro ab dem ersten und 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer abrechnen.

Ausflüge und Klassenfahrten

Exkursionen und Klassenfahrten gelten im Rahmen der Steuererklärung als Dienstreisen. Dementsprechend kannst du folgende, damit verbundene Kosten abrechnen:

  • Fahrtkosten
  • Übernachtungskosten
  • Reisenebenkosten

Versicherungsbeiträge

Berufliche Versicherungen wie die Berufshaftpflicht oder die Diensthaftpflicht kannst du als Werbungskosten absetzen.

Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, die betriebliche Altersvorsorge und die Rürup-Rente kannst du im Rahmen der Sonderausgaben geltend machen.

Unser Tipp: Schon vor Start deines Referendariats solltest du dich mit dem Thema Versicherungen beschäftigen. Als Fit4Ref-Mitglied kannst du schon mal die Schul- und Diensthaftpflichtversicherung abhaken – die sponsern dir nämlich ISIC und die DBV bis zum Ende des Referendariats.

Fortbildungen für Lehrer*innen

Konfliktmanagement für Lehrkräfte, mehr Stressresistenz im Schulalltag oder pädagogisches Know-how – wenn du an einem Seminar, einer Weiterbildung oder einer Fortbildung teilgenommen hast, die deiner Lehrtätigkeit zugutekommt, kannst du die Kosten von der Steuer absetzen.

Falls deine Schule sich an den Kosten für die Teilnahme, die Reise oder die Übernachtung beteiligt hat, muss der Betrag natürlich abgezogen werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, kannst du dir zudem eine Bescheinigung von deiner Schule aushändigen lassen, dass die Fortbildung deiner Lehrtätigkeit diente.

Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale

Wer in der Schule keinen Schreibtisch hat, um den Unterricht vor- und nachzubereiten, kann die Kosten für das Arbeitszimmer in der Privatwohnung absetzen. Wichtig ist, dass das Arbeitszimmer zu maximal 10 Prozent privat genutzt wird.

Maßgeblich für die Berechnung sind die Größe des Raumes und die gesamte Wohnfläche. So kannst du anteilig die laufenden Kosten wie Miete und Strom berechnen. Ab 2023 kannst du pro Jahr maximal 1.260 Euro von der Steuer absetzen.

Alternativ kannst du die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen. Pro Tag, an dem du ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hast, werden 6 Euro berechnet.

Fazit: Auch für Lehrer*innen lohnt sich die Steuererklärung

Obwohl es immer wieder eine Hürde ist, sich mit der Einkommensteuererklärung zu beschäftigen, lohnt es sich. Besonders Lehrer*innen können viele Ausgaben geltend machen. Wichtig ist, von vornherein alle Belege zu sammeln und ihren Verwendungszweck zu dokumentieren. So bist du immer vorbereitet, falls das Finanzamt Rückfragen hat. Falls du dich beim Thema Steuererklärung unsicher fühlst oder keine Zeit dafür hast, solltest du dir am besten eine*n Steuerberater*in suchen.

Quellen

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