Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen im Schulalltag

Lesezeit:  4 Minuten
Letztes Update:  01.07.2025
Fragezeichen

Pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen - Was ist der Unterschied?

Trotz aller Bemühungen, den schönsten Regeln und Ritualen, kommt es in der Schule immer wieder zu Situationen, in denen Lehrkräfte auf das Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern reagieren müssen. Dabei unterscheidet das Schulrecht grundsätzlich zwischen pädagogischen Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen. Beide verfolgen das Ziel, den Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule zu sichern — sie unterscheiden sich jedoch in ihrer Funktion, Schwere und im Verfahren. Die konkreten Regelungen zu pädagogischen und Ordnungsmaßnahmen sind in den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer festgelegt. Lehrkräfte sollten sich mit den landesspezifischen Bestimmungen ihrer Schule vertraut machen, um im Bedarfsfall angemessen und rechtskonform agieren zu können.

Schritt 1: Pädagogische Maßnahmen

Definition: Pädagogische Maßnahmen sind erzieherische Reaktionen auf Fehlverhalten, die darauf abzielen, das Verhalten zu verbessern und den Schülerinnen und Schülern die Folgen ihres Handelns bewusst zu machen.

Fallbeispiel aus dem Schulalltag

Lars stört wiederholt den Unterricht durch Zwischenrufe. Die Lehrkraft führt in der Pause ein Gespräch mit ihm und vereinbart gemeinsam Regeln für den Unterricht.

Weitere typische Maßnahmen:

  • Ermahnung oder Verwarnung
  • Persönliches Gespräch unter vier Augen
  • Gespräch mit den Eltern
  • Klassengespräch oder Klassenrat
  • Wiedergutmachungs- und Reflexionsaufgaben
  • Versetzen auf einen anderen Sitzplatz
  • Wegnahme störender Gegenstände für die Dauer des Unterrichts

Ziel: Die Maßnahme soll zeitnah, situationsgerecht und im Dialog erfolgen. Sie dient der Verhaltensänderung und der Prävention.

Wichtig: Pädagogische Maßnahmen sind die erste und vorrangige Möglichkeit, um auf Regelverstöße zu reagieren.

Schritt 2: Ordnungsmaßnahmen

Definition: Ordnungsmaßnahmen sind disziplinarische Sanktionen, die bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Regeln und den Schulfrieden angewendet werden, wenn pädagogische Maßnahmen nicht ausreichen.

Fallbeispiel aus dem Schulalltag

Felix schlägt in der Pause wiederholt einen Mitschüler und verletzt ihn dabei. Nach einer Klassenkonferenz wird beschlossen, ihn für zwei Tage vom Unterricht auszuschließen.

Weitere typische Maßnahmen (nach Situation und Schulgesetz):

  • Ausschluss vom Unterricht für einen Tag
  • Ausschluss von Klassenfahrten oder Schulveranstaltungen
  • Vorübergehende Versetzung in eine andere Klasse
  • Vorübergehender Ausschluss vom Schulbesuch
  • Überweisung an eine andere Schule
  • Schulausschluss

Achtung! Ordnungsmaßnahmen kannst du nicht einfach selbst aussprechen. Hier gelten besondere Voraussetzungen:

  • Erhebliche Störung des Unterrichts- oder Schullebens oder Gefährdung von Personen/Sachen
  • Pädagogische Maßnahmen müssen meist erfolglos geblieben sein (daher unbedingt gut dokumentieren)
  • Ordnungsmaßnahmen erfolgen in einem formalen Verfahren (Klassenkonferenz, Schulleitung, ggf. Schulaufsicht) und werden in der Regel in der im Gesetz dargestellten Reihenfolge eingesetzt. Bei schweren Vergehen können Ordnungsmaßnahmen übersprungen werden.
  • Die Entscheidung wird schriftlich dokumentiert und den Erziehungsberechtigten mitgeteilt

Ziel: Den Schutz der Schulgemeinschaft sicherstellen und den ordnungsgemäßen Unterrichtsbetrieb gewährleisten.

Hier noch einmal die Unterschiede auf einen Blick

Pädagogische Maßnahmen

Ordnungsmaßnahmen

  • Erzieherische Reaktion
  • Disziplinarische Sanktion
  • Sofort und flexibel einsetzbar
  • Formales Verfahren mit Beteiligung
  • Ziel: Verhaltensänderung, Einsicht
  • Ziel: Schutz der Schulgemeinschaft
  • Vorrangig einzusetzen
  • Nur bei schweren/anhaltenden Störungen

Empfehlungen für den Schulalltag

  • Pädagogische Maßnahmen haben Vorrang.
    Erst wenn diese nicht ausreichen, kommen Ordnungsmaßnahmen zum Tragen.
  • Regeln und Konsequenzen transparent kommunizieren.
    Klare, verständliche Vereinbarungen im Klassenverband schaffen Verlässlichkeit.
  • Situationen sorgfältig dokumentieren.
    Dies ist wichtig für eventuelle weitere Schritte und für die Nachvollziehbarkeit.
  • Kollegiale Beratung nutzen.
    Bei Unsicherheiten Rücksprache mit Mentorinnen und Mentoren oder der Schulleitung halten.

Merke:
„Pädagogisch handeln, bevor ordnen notwendig wird — und wenn, dann klar, verhältnismäßig und gut begründet.“

Links zu den entsprechenden Paragraphen der Schulgesetze in den einzelnen Bundesländern:

Bundesland

Rechtliche Vorgaben

Baden-Württemberg

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-SchulGBW1983V60P90

Bayern

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-86

Berlin

https://www.schulgesetz-berlin.de/berlin/schulgesetz/teil-v-schulverhaeltnis/abschnitt-iv-massnahmen-bei-erziehungskonflikten/sect-63-ordnungsmassnahmen.php

Brandenburg

https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=186452,65

Bremen

https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168685,51

Hamburg

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SchulGHAV19P49

Hessen

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-SchulVerhGVHE2011V10P64

Mecklenburg-Vorpommern

https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-SchulGMV2010V22P60

Niedersachsen

https://bes.nline.nibis.de/nibis.php?menid=181

Nordrhein-Westfalen

https://www.bra.nrw.de/bildung-schule/schulrecht-schulorganisation/erzieherische-massnahmen-und-ordnungsmassnahmen-ss-53-schulgesetz-nrw

Rheinland-Pfalz

https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-SchulORP2009pP95

Saarland

https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-SchulOGSLV9P32

Sachsen

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4192-Saechsisches-Schulgesetz

Sachsen-Anhalt

https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-SchulGST2018pP44

Schleswig-Holstein

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-SchulGSH2007V49P25

Thüringen

https://bildung.thueringen.de/fileadmin/ministerium/publikationen/thueringer_schulgesetz.pdf